Einkommensteuer
Das häusliche Arbeitszimmer
Zusammenfassung
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Es existieren jedoch Ausnahmen, die an diverse Voraussetzungen gebunden sind.
- Sofern die Voraussetzungen vorliegen und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, können Aufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können entstandene Aufwendungen bis maximal 1.250 Euro/Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Pauschbetrag! Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2022.
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 unterliegt die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers neuen Regelungen. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass für das Vorliegen eines Arbeitszimmers zukünftig nur noch der "Mittelpunktfall" zu prüfen ist. Das bedeutet, dass Sie zukünftig alternativ zu den tatsächlichen Aufwendungen eine Kostenpauschale in Höhe von bis zu 1.260 Euro nur dann geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen oder auf den Ansatz verzichtet wird, könnte alternativ die Home-Office-Pauschale für Sie relevant sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ab 2023 die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ("Mittelpunktfall") nicht im gesamten Wirtschafts- oder Kalenderjahr vorliegen und die Jahrespauschale daher monatsbezogen gekürzt werden muss.
- Corona-bedingte Besonderheiten für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 in Bezug auf die Absetzbarkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 09.07.2021 zusammengefasst.
A. Voraussetzungen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (JStG 2022)
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Es existieren jedoch Ausnahmen, welche an diverse Voraussetzungen geknüpft sind:
- Es muss sich um ein häusliches Arbeitszimmer handeln, welches in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19.09.2002 und 16.10.2002). Häusliche Sphäre bedeutet, dass sich der Raum in der privaten Wohnung oder dem Wohnhaus befinden muss.
- Das Arbeitszimmer muss (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken verwendet werden (BFH-Urteile vom 22.03.2016 und 08.09.2016).
- Der Raum muss entsprechend eingerichtet und vom übrigen Wohnbereich getrennt sein.
- Eine untergeordnete Mitbenutzung (< 10%) zu privaten Zwecken ist unschädlich (BFH-Beschluss vom 27.07.2015 und -Urteil vom 22.03.2016, VIII R 24/12).
- Es muss genügend Wohnraum verbleiben.
Liegen die Voraussetzungen vor und bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, können Aufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis maximal 1.250 Euro/Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um einen Pauschbetrag handelt! Zudem ist der Höchstbetrag personenbezogen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 kann eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostennachweis entfällt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale jedoch nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel. Alternativ zur Jahrespauschale können auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Im Vergleich zu den Regelungen vor 2023 muss also zukünftig nur noch im "Mittelpunktfall" der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein. In allen anderen Fällen kann ggf. die Home-Office-Pauschale zur Anwendung kommen.
Die Jahrespauschale ab 2023 ist personenbezogen anzuwenden. Liegen ab 2023 die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Wirtschafts- oder Kalenderjahr vor und muss die Jahrespauschale daher monatsbezogen gekürzt werden, kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein.
Beispiele, in denen ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig (nicht) vorliegt, finden Sie im BMF-Schreiben vom 06.10.2017 unter der Randziffer 5.
B. Aufwendungen
Zu den Aufwendungen gehören die anteiligen Raumkosten und die Ausstattung des Zimmers. Dies sind insbesondere:
- die Miete einschließlich Nebenkosten, oder,
- sofern es sich um Eigentum handelt, die Abschreibung,
- Finanzierungskosten,
- Renovierungs- oder Reparaturkosten,
- Reinigungskosten,
- Nebenkosten, wie bspw. Gas, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Versicherungen etc.,
- Kosten der Ausstattung des Zimmers, wie bspw. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.
Sofern die Aufwendungen sich nicht ausschließlich auf das Arbeitszimmer beziehen, bestimmt sich deren Höhe nach dem Verhältnis der Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers).
Zudem müssen Sie berücksichtigen, in welcher Höhe Sie die Ausgaben auch tatsächlich getragen haben. Wird das gleiche Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, so ist zudem nur der entsprechende Nutzungsanteil zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitszimmer nur zeitanteilig genutzt wird und/oder Sie dieses zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte nutzen. Hier ist ebenso eine Aufteilung vorznunehmen.
Die einzelnen Aufwendungen sind für Veranlagungszeiträume ab 2023 nur dann nachzuweisen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet und nicht die Jahrespauschale in Anspruch genommen wird.
Arbeitsmittel
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
Bestimmte Einrichtungsgegenstände, wie etwa der Schreibtisch oder der Bürostuhl, stellen Arbeitsmittel dar und können unabhängig vom Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern Sie diese Gegenstände (nahezu) ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke nutzen.
C. Home-Office-Pauschale
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b (JStG 2022)
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (JStG 2022)
§ 52 Absatz 6 Satz 15 EStG
Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 können Aufwendungen für das Home-Office auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen oder die Aufwendungen hierfür nicht geltend machen. Dies ist mittels der sog. Home-Office-Pauschale möglich. Für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt haben, können Sie einen Betrag von fünf Euro ansetzen, höchstens jedoch 600 Euro im Kalenderjahr.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 erhöht sich der Betrag auf 1.260 Euro im Kalenderjahr. Demnach sind zukünftig maximal 210 Tage im Kalenderjahr möglich, jedoch unter anderen Voraussetzungen: Die erhöhte Tagespauschale von nunmehr 6 Euro wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem Ihnen zwar dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sie jedoch Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben. In diesem Fall ist ein gleichzeitiger Ansatz von Tagespauschale und Entfernungspauschale nicht zulässig. Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen, auch wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Für letztgenannten Fall bedeutet dies, dass ein gleichzeitiger Ansatz der Home-Office-Pauschale und der Entfernungspauschale für den gleichen Kalendertag möglich ist.
Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Wichtige Fundstellen
Gesetze und Richtlinien
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG (JStG 2022)
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
§ 52 Absatz 6 Satz 15 EStG
§ 52 Absatz 6 Satz 11 EStG (JStG 2022)
BMF-Schreiben
- BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl. I, S. 1320.
- BMF-Schreiben vom 09.07.2021.
BFH-Urteile und Beschlüsse
- BFH-Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, S. 139.
- BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 89/00, BStBl. II 2003, S. 185.
- BFH-Urteil vom 22.03.2016, VIII R 10/12, BStBl. II, S. 881.
- BFH-Urteil vom 22.03.2016, VIII R 24/12, BStBl. II, S. 884.
- BFH-Urteil vom 08.09.2016, III R 62/11, BStBl. II 2017, S. 163.
- BFH-Beschluss vom 27.07.2015, GrS 1/14, BStBl. II 2016, S. 265.
Hinweis
Ich weise darauf hin, dass die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen lediglich allgemeiner Natur sind und nicht auf die spezielle steuerliche Situation einer Einzel- oder juristischen Person zugeschnitten sind. Ich bemühe mich, stets zuverlässige und aktuelle Informationen in meinen Beiträgen zum jeweiligen Thema aufzubereiten. Dieser Beitrag erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch keine individuelle Beratung unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall notwendigen Umstände ersetzen. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend.