Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass die bisherigen Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig sind. Somit müssen alle Grundstücke in Deutschland zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 neu bewertet werden. Hintergrund dieses Urteils ist die Tatsache, dass für die Bewertung von Grundvermögen eine veraltete Datengrundlage verwendet wurde, die nach Ansicht der Richter zu Ungleichbehandlungen führt.
Gesetzesgrundlage für die Neubewertung bildet das Grundsteuer-Reformgesetz, das vom Bund im November 2019 verabschiedet wurde. Die Regelungen treten am 01.01.2025 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort. Jedoch hat die erste Hauptfeststellung der neuen Grundstückswerte zum Stichtag 01.01.2022 zu erfolgen, weswegen Sie von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden oder bereits wurden, eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts", die oftmals auch als Feststellungs- oder Grundsteuererklärung bezeichnet wird, zwischen dem 01.07. und dem 31.01.2023 abzugeben. Zudem hat das Finanzministerium am 30.03.2022 eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Das bedeutet, dass Sie auch dann verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu nicht persönlich aufgefordert wurden.
Grundsätzlich hat die Neubewertung durch das sog. Bundesmodell zu erfolgen. Dieses sieht vor, dass die Grundsteuer dreistufig errechnet wird:
Der Grundsteuerwert wird beim Bundesmodell in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren ermittelt. Hierfür sind umfangreiche Angaben notwendig.
Durch eine sog. Länder- bzw. Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber den Bundesländern abweichende Regelungskompetenzen eingeräumt. Das bedeutet, dass die Bundesländer nicht das Bundesmodell anwenden müssen, sondern über die Öffnungsklausel eigene Regelungen entwerfen dürfen, was viele Bundesländer auch getan haben – unter anderem auch Baden-Württemberg.
Baden-Württemberg hat sich bei der Grundsteuer B (Grundvermögen, d.h. bebaute und unbebaute Grundstücke; betrieblich und privat) für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden und hierzu das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verabschiedet. Das dreistufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer, wie bereits oben dargestellt, gilt grundsätzlich auch für Baden-Württemberg. Jedoch wurde die Berechnung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Grundsteuer B deutlich vereinfacht. Zudem gelten abweichende Steuermesszahlen (§ 40 LGrStG).
Die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Auf die Grundsteuer A wird im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen.
Neben der Grundsteuer B für Gundvermögen hat der baden-württembergische Landtag beschlossen, dass auch eine Grundsteuer C eingeführt werden soll. Um der Spekulation mit baureifen, jedoch unbebauten Grundstücken entgegen zu wirken, können Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen für diese Grundstücke ab 2025 einen höheren Hebesatz festlegen.
Die Bewertung erfolgt in Baden-Württemberg durch Multiplikation des Bodenrichtwerts mit der Grundstücksfläche (§ 38 Abs. 1 LGrStG). Ob das Grundstück bebaut ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Steuermesszahl beträgt zukünftig 1,3 ‰(§ 40 Abs. 2 LGrStG). Sofern ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, wird die Steuermesszahl zudem um 30 % reduziert (§ 40 Abs. 2 und 3 LGrStG). Die Höhe des Hebesatzes wird durch die Kommunen festgelegt.
Das Finanzministerium hat am 30.03.2022 eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Zudem werden private Grundstücksbesitzer in der Regel durch das Finanzamt angeschrieben und zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert.
Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022. Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist am 31.01.2023 abgelaufen. Die neue Grundsteuer wird erstmals ab dem 01.01.2025 erhoben.
Für die Feststellungserklärung benötigen Sie in Baden-Württemberg folgende Angaben:
Des Weiteren empfiehlt es sich, folgende Unterlagen bereitzuhalten:
Sofern Sie bereits andere Steuererklärungen über das ELSTER-Portal abgeben, haben Sie alle notwendigen Voraussetzungen, um auch die Feststellungserklärung erstellen und abgeben zu können. Diese steht seit dem 01.07.2022 im ELSTER-Portal zur Verfügung.
Anhand der übermittelten Angaben in der Feststellungserklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Zudem errechnet das Finanzamt anhand der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide stellen keine Zahlungsaufforderungen dar, sondern bilden vielmehr die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt die Daten, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind, elektronisch zur Verfügung.
Der eigentliche Grundsteuerbescheid wird sodann durch die Städte bzw. Gemeinden auf Grundlage der vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Daten erlassen. Dieser enthält letztlich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Gemäß der öffentlichen Bekanntmachung sind folgende Personen zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet:
Maßgebend sind die Verhältnisse am 01.01.2022.
Ja, auch als Eigentümer:in einer Eigentumswohnung sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Bei einer Eigentumswohnung handelt es sich um eine einzeln veräußerbare wirtschaftliche Einheit. Diese stellt ein eigenes Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes dar, weswegen Sie für jede Eigentumswohnung eine eigene Erklärung abgeben müssen. Auch eine Zusammenfassung mehrerer Eigentumswohnungen im selben Gebäude in einer Erklärung ist nicht möglich.
Ja, auch dann haben Sie eine Feststellungserklärung abzugeben. Die Aufforderung erfolgte durch eine öffentliche Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 30.03.2022.
Sofern Sie nicht einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragen, können Sie die Erklärung selbst und kostenlos über das ELSTER-Portal erstellen und abgeben.
Sollten Sie dazu Fragen haben, unterstütze ich Sie gerne. Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend.
Ja, dieses Zertifikat können Sie verwenden.
Bei Nichtabgabe oder auch einer verspäteter Abgabe kann das Finanzamt ein Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt zudem die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Grundsätzlich muss die Abgabe elektronisch erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Abgabe in Papierform möglich.
Für die Bodenrichtwerte sind grundsätzlich die unabhängigen Gutachterausschüsse der Kommunen zuständig. Sie sind verpflichtet, die Bodenrichtwerte bis zum 30.06.2022 zu ermitteln und zu veröffentlichen (§ 38 Abs. 2 LGrStG). Der für die Erklärung benötigte Bodenrichtwert ist für Baden-Württemberg seit dem 01.07.2022 auf der Internetseitewww.grundsteuer-bw.de abrufbar.
Sie können sich daran orientieren, welcher Kategorie ihr Grundstück bislang zugeordnet wurde. Sofern die Kategorie bisher ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück oder Wohneigentum war, dient das Grundstück überwiegend Wohnzwecken. In allen anderen Fällen müssen Sie ermitteln, ob der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Wohn- und Nutzfläche mehr als 50 % beträgt bzw. den Anteil der wohnfremden Nutzung übersteigt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 LGrStG).
In den Schreiben der Finanzämter wird auf der Rückseite i.d.R. eine Tabelle mit verschiedenen Angaben zu dem oder den Flurstück(en) abgedruckt. Dabei ist es wichtig, zu wissen, dass ein Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie Eigentümer:in mehrerer (zusammenhängender) Flurstücke sind. Das bedeutet, dass Ihr Grundstück aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen kann, ein Flurstück kann sich jedoch nicht auf zwei verschiedenen Grundstücken befinden.
Anhand der übermittelten Angaben in der Feststellungserklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen sog. Grundsteuerwertbescheid aus. Zudem errechnet das Finanzamt anhand der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen sog. Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide stellen keine Zahlungsaufforderungen dar, sondern bilden vielmehr die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt die Daten, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind, elektronisch zur Verfügung.
Da der Grundsteuerbescheid und der Grundsteuermessbescheid sog. Folgebescheide sind, kann nur gegen den Grundsteuerwertbescheid Einspruch einlegt werden, da dieser die Grundlage für die genannten Bescheide darstellt und daher auch als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) bezeichnet wird.
Sofern Sie der Meinung sind, dass die ergangenen Bescheide nicht korrekt sind bzw. nicht den von Ihnen erklärten Beträgen entsprechen, sollten Sie auf jeden Fall Einspruch einlegen und Ihr Anliegen vortragen.
Ferner könnte sich ein (weiterer) Grund für einen Einspruch aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundsteuer ergeben, da die Grundsteuerwertbescheide (Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01. Januar 2022) nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist sind diese daher nur noch im Rahmen von sog. fehlerberichtigenden Wertfortschreibungen mit Wirkung für die Zukunft abänderbar. Das bedeutet, dass bereits heute ein Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide eingelegt werden müsste, um eine im Jahre 2025 festgesetzte Steuer anzugreifen.
Mögliche Gründe für eine Verfassungswidrigkeit könnten sich sowohl aus einer individuellen Beschwer als auch aufgrund der Tatsache, dass heute noch nicht absehbar ist, wie hoch die künftige Grundsteuer tatsächlich ausfallen wird, ergeben. Für Baden-Württemberg hat u.a. der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg eine entsprechende Musterklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht, da ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer B bestehen. Welche Erfolgsaussichten die Klage hat, ist derzeit nur schwer vorhersehbar. Ebenso kann nur gemutmaßt werden, ob und wie das Bundesverfassungsgericht über eine etwaige Nichtigkeit entscheiden wird. Denkbar wäre eine Feststellung dahingehend, dass die Besteuerungsgrundlagen rückwirkend oder aber nur für die Zukunft für nichtig erklärt werden. Erst wenn eine Klage wegen der Verfassungsmäßigkeit vor dem Bundesfinanzhof oder vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ruht das Einspruchsverfahren automatisch.
Durch einen Einspruch, der sich (u.a.) auf die erwähnte Musterklage stützt, kann versucht werden, die Bescheide "offen" zu halten. Zeitgleich besteht m.E. aufgrund der eingereichten Musterklage auch die Möglichkeit, Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen.
Gerne erstelle ich die Feststellungserklärung(en) oder führe einen Einspruch für Sie. Alternativ biete ich Ihnen an, Sie bei der Erstellung oder einem möglichen Einspruch zu unterstützen! Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend.
Ich weise darauf hin, dass die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen lediglich allgemeiner Natur sind und nicht auf die spezielle steuerliche Situation einer Einzel- oder juristischen Person zugeschnitten sind. Ich bemühe mich, stets zuverlässige und aktuelle Informationen in meinen Beiträgen zum jeweiligen Thema aufzubereiten. Dieser Beitrag erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch keine individuelle Beratung unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall notwendigen Umstände ersetzen. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend.
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