Mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage haben Sie gewisse steuerliche Pflichten zu beachten. Für Sie relevant sind:
Einkommensteuerlich ist eine Photovoltaikanlage nur relevant, wenn Sie den produzierten Strom auch in das Stromnetz einspeisen.
Mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage begründen Sie einen Gewerbebetrieb und erzielen daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte sind der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Damit das Finanzamt ihre Photovoltaikanlage steuerlich anerkennt, müssen Sie eine Totalüberschussprognose aufstellen, die zeigt, dass Sie mit der Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren einen Gewinn erzielen – daher auch der Name. Ist dies nicht der Fall, stuft das Finanzamt den Betrieb Ihrer Anlage als Liebhaberei ein, was dazu führt, dass Sie diese einkommensteuerlich nicht geltend machen können.
Beispielhaft kann eine solche Totalüberschussprognose wie folgt aussehen:
Betriebseinnahmen
Unternehmerische Nutzung (Einspeisung in das Stromnetz; 30%)
10.000 Euro
Eigenverbrauch (70%)
30.000 Euro
Betriebsausgaben
Anschaffungskosten (ggf. abzgl. Zuschüsse/Förderung)
30.000 Euro
Versicherungsbeiträge
2.000 Euro
Schuldzinsen
2.000 Euro
Sonstiges
2.000 Euro
Gewinn
4.000 Euro
Liebhaberei bedeutet, dass Sie eine Tätigkeit betrieben, ohne dabei die Absicht zu verfolgen, Gewinn zu erzielen. Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Liebhaberei nicht relevant, weil das Umsatzsteuergesetz keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG).
Um Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen zu entlasten, existiert eine Vereinfachungsregelung, die die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 veröffentlicht hat. Danach können sich Steuerpflichtige, die eine Anlage von maximal 10,0 kW/kWp betreiben, aus Vereinfachungsgründen unter weiteren Voraussetzungen und auf schriftlichen Antrag von der Einkommensteuerpflicht hinsichtlich der Photovoltaikanlage befreien lassen. Dabei wird ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass Sie die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.
Im BMF-Schreiben vom 17.07.2023 wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich sind. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde in § 3 Nr. 72 EStG eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt werden. Diese gilt rückwirkend ab dem 01.01.2022 (!) und stellt die Einnahmen und Entnahmen unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Sofern Ihre Photovoltaikanlage die genannten Voraussetzungen erfüllt, brauchen Sie ab dem Veranlagungszeitraum 2022 (!) keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und somit auch keine Anlagen G, EÜR und AVEÜR mehr abzugeben (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Die Steuerbefreiung gilt nach § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Bitte beachten Sie aber meine untenstehenden Ausführungen unter "G. Fragen im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2022", wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag in 2021 gebildet haben.
Erfüllt Ihre Anlage diese Voraussetzungen nicht, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen. Danach haben Sie dem Finanzamt im Rahmen einer Totalüberschussprognose die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Andernfalls wird das Finanzamt Ihre Anlage als Liebhaberei einstufen.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage kaufen, haben Sie mit dem Kauf Anschaffungskosten. Aus steuerlicher Sicht könnte es für Sie interessant sein, einen sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu beantragen.
Anschaffungskosten sind gem. § 255 Abs. 1 HGB Aufwendungen, "die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."
Daher gehören neben dem eigentlichen Kaufpreis auch Nebenkosten, wie z.B. die Montage, zu den Anschaffungskosten, sofern sie der Photovoltaikanlage einzeln zugeordnet werden können.
Mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) versucht der Gesetzgeber, Investitionen bei kleinen und mittleren Betrieben zu fördern. Unter den in § 7g EStG genannten Voraussetzungen kann daher im Veranlagungszeitraum vor der Anschaffung bereits in den Anlagen G und EÜR der Einkommensteuererklärung ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50% der zukünftigen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Zudem wird ab dem Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung gewährt.
Grundvoraussetzung für die Bildung eines IAB ist jedoch eine positive Totalüberschussprognose.
Die Photovoltaikanlage wird mit der Anschaffung zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Finanzverwaltung geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.
Ein Stromspeicher kann nach Auffassung der Finanzverwaltung in Abhängigkeit davon, ob er vor oder nach dem Wechselrichter angeschlossen wird, ein unselbständiges oder selbständiges Wirtschaftsgut sein. Es gilt:
Sofern es bei dem Speicher nun um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt und dieser lediglich dazu dient, den selbst erzeugten Strom anschließend für private Zwecke zu nutzen, ist er dem Privatvermögen zuzuordnen und einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen.
Sofern der Speicher jedoch auch dazu dient, Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen, sind folgende drei Fälle zu unterscheiden (R 4.2 Abs. 1 EStR):
Falls die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50% beträgt, haben Sie also ein Wahlrecht, den Speicher dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Nur bei einer Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen können Sie die Abschreibung des Speichers als Betriebsausgaben erfassen. Die Finanzverwaltung geht dabei von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren aus.
Sofern es bei dem Speicher um ein unselbständiges Wirtschaftsgut handelt, bilden Stromspeicher und Photovoltaikanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut und die Anschaffungskosten sind einheitlich über 20 Jahre abzuschreiben.
Zu den Betriebseinnahmen gehört neben der vereinnahmten Umsatzsteuer und der erstatteten Vorsteuer insbesondere die betriebliche Nutzung, d.h. die Einspeisung des produzierten Stroms in das Stromnetz. Daneben sind jedoch auch der Eigenverbrauch sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Die betriebliche Nutzung berechnet sich nach der Einspeisevergütung. Der Eigenverbrauch ist anhand der Selbstkosten zu ermitteln, da es sich um eine Sachentnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) handelt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist.
Die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum Betriebseinnahmen zu erfassen sind, beantwortet § 11 EStG. Darin ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip geregelt. Das bedeutet, dass Sie Betriebseinnahmen grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigen müssen, in dem Sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für Betriebsausgaben, die dann zu berücksichtigen sind, wenn Sie abgeflossen sind (§ 11 Abs. 2 EStG).
Zu den Betriebsausgaben gehören im Wesentlichen die Abschreibung, Kosten für Versicherungen, Reparaturen, Schuldzinsen, bezahlte Vorsteuer sowie die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer.
Neben etwaigen Sonderabschreibungen nach § 7g EStG gehören zu den Betriebsausgaben auch die "normale" Abschreibung der Photovoltaikanlage. Abschreibungen sind Wertminderungen aus der Benutzung der Anlage. Dabei können grundsätzlich zwei Methoden unterschieden werden: linear und degressiv.
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei der degressiven Methode wird der Abschreibungsbetrag mit einem festen Prozentsatz jährlich vom verbleibenden Restwert berechnet. Dies führt dazu, dass der Abschreibungsbetrag im Vergleich zur linearen Abschreibung zu Beginn höher ist und mit der Zeit abnimmt.
Im Jahr der Anschaffung kann die Abschreibung lediglich zeitanteilig für die noch verbleibenden Monate erfolgen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 ggf. i.V.m. § 7 Abs 2 Satz 3 EStG; R 7.4 Abs. 2 EStR).
Da es sich bei der Auf-Dach-Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung und somit um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, kann die degressive Abschreibung auch für Anschaffungen, die in 2022 getätigt wurden, in Anspruch genommen werden. Ein Wirtschaftsgut gilt dabei im Zeitpunkt seiner Lieferung als angeschafft. Dass diese Abschreibungsart auch für das Jahr 2022 angewandt werden darf, wurde durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.06.2022, BStBl. I, S. 911, beschlossen. Für Anschaffungen in 2023 kann die degressive Abschreibung hingegen nicht angewandt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Ermittlung der Einkünfte, d.h. des Gewinns, erfolgt durch eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) in der Anlage EÜR Ihrer Einkommensteuererklärung. Daneben sind die Anlagen G und AVEÜR auszufüllen und abzugeben. Die Anlage G beinhaltet jedoch lediglich das Ergebnis der Anlage EÜR. Damit das Finanzamt die Abschreibungen aufgrund des Wertverlusts Ihrer Photovoltaikanlage nachvollziehen kann, erfassen Sie diese in der Anlage AVEÜR.
Da es sich bei der Photovoltaikanlage und ggf. dem Stromspeicher um Betriebsvermögen handelt (sofern nicht Liebhaberei vorliegt), ist auch der Verkauf steuerpflichtig.
Umsatzsteuerlich ist eine Photovoltaikanlage nur relevant, wenn Sie den produzierten Strom auch in das Stromnetz einspeisen.
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG. Im Gegensatz zur Einkommensteuer kommt es bei der Umsatzsteuer nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Ihr Unternehmen umfasst den Betrieb der Photovoltaikanlage.
Bei dem Verkauf von Strom handelt es sich um eine Lieferung von Elektrizität. Diese ist steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage stellen Ihre monatlichen Einnahmen dar, worauf die Umsatzsteuer in Höhe von 19% berechnet wird.
Beim Eigenverbrauch, d.h. dem privat verbrauchten Strom, handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG. Voraussetzung für die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe ist, dass Sie bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage die Vorsteuer geltend gemacht haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG; siehe hierzu unten). Weil das in der Regel der Fall ist, wird auch der Eigenverbrauch mit 19% Umsatzsteuer belastet. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG wird diese auf den Einkaufspreis erhoben. Damit unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage im Vergleich zu dem an Dritte gelieferten Strom.
Weil der Verkauf an Dritte und ggf. der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegt, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und daher die Regelbesteuerung Anwendung findet, haben Sie die Möglichkeit, sich die Vorsteuer, die Ihnen bei der Anschaffung der Anlage in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten zu lassen.
§ 19 UStG besagt, dass die eigentlich von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer dann nicht erhoben wird, wenn Ihr Bruttoumsatz (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Auch wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen und auf diese nicht verzichten, sind sie trotzdem verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. In dieser erklären Sie die Höhe Ihre Umsätze, woraus das Finanzamt sehen kann, ob Sie noch als Kleinunternehmer gelten. Ob die Grenzen der Kleinunternehmerregelung eingehalten wurden, muss jährlich zu Beginn eines Jahres überprüft werden.
Für den Fall, dass Sie die genannten Grenzen überschreiten, findet die Regelbesteuerung Anwendung und Sie müssen Umsatzsteuer erheben, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben sowie die Steuer an das Finanzamt abführen. Auf der anderen Seite haben Sie jedoch auch die Möglichkeit, Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer im Rahmen der Voranmeldungen geltend zu machen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Photovoltaikanlage zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird, d.h. mindestens 10% des produzierten Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Da in der Regel ein Teil des produzierten Stroms auch privat verbraucht wird, besteht ein Wahlrecht, in welcher Höhe Sie die Anlage dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen zuordnen. Sofern die Zuordnung zu 100% erfolgt, erstattet Ihnen das Finanzamt die komplette Vorsteuer aus der Anschaffung. Im Gegenzug muss jedoch der oben beschriebene Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden.
Auch eine Zuordnung lediglich in Höhe der unternehmerischen Nutzung ist möglich. Das Finanzamt erstattet Ihnen dann die Vorsteuer entsprechend der prozentualen Zuordnung. Eine unentgeltliche Wertabgabe erfolgt mangels Vorsteuererstattung nicht.
Die Entscheidung, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, bindet Sie für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 UStG). Danach haben Sie wieder die Möglichkeit, zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Dabei ist aber Vorsicht geboten, denn wenn Sie dies zu früh tun, müssen Sie die ursprünglich vom Finanzamt erstattete Vorsteuer anteilig wieder berichtigen (§ 15a UStG).
Wird ein Stromspeicher gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Zuordnung der Photovoltaikanlage zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen.
Wir ein Stromspeicher nachträglich angeschafft, liegt ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor. Eine Zuordnung und somit ein Vorsteuerabzug können nur dann erfolgen, wenn der Speicher zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke verwendet wird.
An die Regelbesteuerung sind Sie durch Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für fünf Kalenderjahre gebunden. Der Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer hingegen beträgt für Auf-Dach-Anlagen fünf Zeitjahre (für In-Dach-Anlagen zehn Zeitjahre). Daher sollten Sie sehr genau rechnen, wann Sie wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, um die Vorsteuer nicht korrigieren zu müssen. Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sollte erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG endet, erfolgen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage auf 0% reduziert. Dies gilt auch für die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Ebenso für deren Installation.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die zur genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Die Regelung gilt für Lieferungen ab dem 01.01.2023.
Das bedeutet für Sie, dass Sie keine Umsatzsteuer auf die Bestellung der Photovoltaikanlage bezahlen müssen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Lieferung im Jahr 2023 erfolgt.
Zudem war es bislang so, dass Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten mussten, um die bezahlte Umsatzsteuer aus der Anschaffung als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Auf der anderen Seiten mussten Sie jedoch die Umsatzsteuer auf die Einspeisung und die Entnahme des Stroms bezahlen.
Da Sie keine Umsatzsteuer mehr auf die Anschaffung der Anlage bezahlen müssen, müssen Sie auch nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Für Lieferungen ab dem 01.01.2023 bedeutet das nun, dass Sie die Anlage zukünftig als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer betreiben können, wodurch Sie auch keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abführen müssen.
Sollte Ihre Anlage die Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten die bisherigen Regelungen fort.
Grundsätzlich besteht für Steuerpflichtige eine Anzeigepflicht gegenüber der Gemeinde/dem Finanzamt bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit. Dies ist in § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) geregelt. Mit Schreiben vom 12.06.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen nun mitgeteilt, dass eine Anzeigepflicht nicht notwendig ist, wenn ...
Der Verzicht gilt sowohl für die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO als auch für die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO. Die Regelung gilt für alle Fälle, in denen die Tätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
Nach derzeitigem Stand ist jedoch nach wie vor eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.
Jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG), was bedeutet, dass Sie eine Gewerbesteuererklärung abgeben und ggf. Gewerbesteuer zahlen müssen. Eine Ausnahme hiervon bilden Gewerbebetriebe, deren alleinige Tätigkeit auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) gerichtet ist (§ 3 Nr. 32 GewStG). Sofern Ihre Anlage mehr Leistung besitzt, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben. I.d.R. wird aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrages von 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG jedoch keine Gewerbesteuer erhoben.
Bis einschließlich 2021 galt die Grenze von 10 kW (peak). Durch die Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (siehe oben) gilt die Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz nach § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer.
Neben diesen Steuerpflichten, kann eine Anmeldepflicht beim Gewerbeamt bestehen. Dies wird von den Kommunen unterschiedlich gehandhabt und ist sicherheitshalber zu erfragen. Sofern die gewerbesteuerlichen Grenzen überschritten sind, werden Sie zudem Mitglied in der Industrie- und Handelskammer.
Da es sich bei der Montage der Photovoltaikanlage um eine Bauleistung handelt und Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer sind, müssen Sie einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Bauleistenden vornehmen. Um dies zu vermeiden, müssen Sie sich von ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorlegen lassen.
Da Sie geplant hatten, die Anlage in 2022 zu installieren und in Betrieb zu nehmen, haben Sie ggf. in 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50% der Anschaffungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung 2021 geltend gemacht. Da nun rückwirkend ab dem 01.01.2022 die Ertragsteuerpflicht unter den genannten Voraussetzungen entfällt, so dass Sie bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen und auch keine Anlagen G, EÜR und AVEÜR mehr abgeben müssen, stellt sich die Frage, wie mit dem IAB aus 2021 umzugehen ist. Mit Schreiben vom 17.07.2023 hat sich nun das BMF u.a. hierzu geäußert. Demnach ist ein in 2021 gebildeter IAB rückgängig zu machen.
Im BMF-Schreiben vom 17.07.2023 wird unter der Randziffer 28 klargestellt, dass bei Photovoltaikanlagen, die die Voraus-setzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG erfüllen und auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, § 35a EStG unter den übrigen Voraussetzungen Anwendung findet.
Das bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der Anlage als Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können, soweit es sich um Arbeitskosten handelt. Achtung: Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden! Zudem darf es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Das heißt, es darf kein Gewerbebetrieb vorliegen.
Wenn noch keine Teilleistungen erfolgt sind und die Lieferung der Anlage erst im Jahr 2023 erfolgt, dann können Sie den Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dies kann bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt werden (A 19.2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 UStAE).
Zudem haben Sie die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer entsprechend zu korrigieren.
Wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung anwenden bzw. auf diese verzichtet haben, also Regelunternehmer sind, haben Sie den Strom-Eigenverbrauch im Rahmen einer unentgeltichen Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen (weitere Ausführungen finden Sie oberstehend). Durch eine Entnahme der PV-Anlage (= Lieferung zum Nullsteuersatz) aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen kann dies zukünftig verhindert werden. Diese ist mittlerweile in allen Bundesländern anerkannt und löst keine Vorsteuerberichtigung aus, da es nicht zu einer Änderung der Verhältnisse kommt. Der in das öffentliche Stromnetz eingespeiste Strom ist weiterhin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Insoweit bleiben Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer.
Bitte beachten Sie, dass die Entnahme an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Auch sollte der Zeitpunkt der Entnahme genau bedacht werden. Nähere Informationen finden Sie u.a. im BMF-Schreiben vom 27.02.2023.
Ich weise darauf hin, dass die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen lediglich allgemeiner Natur sind und nicht auf die spezielle steuerliche Situation einer Einzel- oder juristischen Person zugeschnitten sind. Ich bemühe mich, stets zuverlässige und aktuelle Informationen in meinen Beiträgen zum jeweiligen Thema aufzubereiten. Dieser Beitrag erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch keine individuelle Beratung unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall notwendigen Umstände ersetzen. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend.
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